Recht: Notwendigkeit eines mobilen Atemgerät muss darlegt werden
Düsseldorf (mp).
Hat ein chronisch lungenkranker Mensch im Urlaub Anspruch auf Versorgung mit einem zusätzlichen Atemgerät auf Kosten seiner privaten Krankenversicherung (PKV)? Grundsätzlich nicht, befanden die Richter des Landgerichts Düsseldorf. Dafür müsse die medizinische Notwendigkeit ausreichend dargelegt werden. In dem entschiedenen Fall sei dies nicht geschehen.
Die PKV hatte dem Kläger aufgrund seiner chronisch obstruktiven Lungenerkrankung ein Flüssigsauerstoffsystem mit einer stationären und einer mobilen Einheit, ein Atemtherapiegerät sowie ein weiteres Beatmungsgerät zur Verfügung gestellt. Mit der mobilen Einheit war es dem Kläger möglich, sich neun Stunden fortzubewegen, bevor eine Auffüllung an den stationären Geräten wieder notwendig wurde. Für den Urlaub hat sich der Versicherte ein Atemgerät mit einem 21-Liter-Sauerstoffbehälter gemietet, das ihm von einem Arzt verordnet worden war. Die entsprechenden Mietkosten verlangte der Erkrankte von seiner privaten Krankenversicherung erstattet.
Diese lehnte eine Kostenübernahme ab und das Landgericht Düsseldorf pflichtete dem bei. Die medizinische Notwendigkeit einer Versorgung mit dem angemieteten Atemgerät sei nicht ausreichend dargelegt worden. Als Gründe für die "erweiterte" ununterbrochene Mobilität wurde lediglich angegeben, dass der Kläger damit wieder in der Lage sei, seine Verpflichtungen als Unternehmer für Dienstreisen, mehrtätige Reisen zu Therapiezwecken, Arztbesuche oder sonstige Aktivitäten außer Haus zu erledigen. Weshalb aber mehrtägige Reisen zu Therapiezwecken erforderlich waren, wurde nicht erläutert. Zudem sei die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger zu ermöglichen, seiner Arbeit nachgehen zu können, sondern einzig durch die Erstattung von Heilbehandlungs- und Hilfsmittelkosten zur Genesung des Klägers beizutragen. Hierzu gehört nicht die Teilnahme am Arbeitsleben (LG Düsseldorf, Az.: 23 S 41/09).
Die PKV hatte dem Kläger aufgrund seiner chronisch obstruktiven Lungenerkrankung ein Flüssigsauerstoffsystem mit einer stationären und einer mobilen Einheit, ein Atemtherapiegerät sowie ein weiteres Beatmungsgerät zur Verfügung gestellt. Mit der mobilen Einheit war es dem Kläger möglich, sich neun Stunden fortzubewegen, bevor eine Auffüllung an den stationären Geräten wieder notwendig wurde. Für den Urlaub hat sich der Versicherte ein Atemgerät mit einem 21-Liter-Sauerstoffbehälter gemietet, das ihm von einem Arzt verordnet worden war. Die entsprechenden Mietkosten verlangte der Erkrankte von seiner privaten Krankenversicherung erstattet.
Diese lehnte eine Kostenübernahme ab und das Landgericht Düsseldorf pflichtete dem bei. Die medizinische Notwendigkeit einer Versorgung mit dem angemieteten Atemgerät sei nicht ausreichend dargelegt worden. Als Gründe für die "erweiterte" ununterbrochene Mobilität wurde lediglich angegeben, dass der Kläger damit wieder in der Lage sei, seine Verpflichtungen als Unternehmer für Dienstreisen, mehrtätige Reisen zu Therapiezwecken, Arztbesuche oder sonstige Aktivitäten außer Haus zu erledigen. Weshalb aber mehrtägige Reisen zu Therapiezwecken erforderlich waren, wurde nicht erläutert. Zudem sei die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger zu ermöglichen, seiner Arbeit nachgehen zu können, sondern einzig durch die Erstattung von Heilbehandlungs- und Hilfsmittelkosten zur Genesung des Klägers beizutragen. Hierzu gehört nicht die Teilnahme am Arbeitsleben (LG Düsseldorf, Az.: 23 S 41/09).





