Recht: Benotung von Pflegeeinrichtung darf nicht veröffentlicht werden
Euskirchen (mp).
Benotungen von Pflegeeinrichtungen dürfen nicht veröffentlicht werden. Das hat jetzt das Sozialgericht Aachen in einem aktuellen Eilverfahren einstweilig untersagt. Zwar sind vor einiger Zeit Transparenzkriterien eingeführt worden, die es dem Verbraucher ermöglichen sollen, die Qualität einer Pflegeeinrichtung einzuschätzen. Jedoch dürfe dieses neue System nicht dazu führen, dass Pflegeeinrichtungen auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr Zeit auf die Dokumentation verwenden, so die Richter. Damit folgt das Sozialgericht Aachen den Entscheidungen anderer Sozialgerichte, etwa in Münster und München, die bereits die Dokumentationsaufwände für die Pflegeeinrichtungen kritisiert hatten.
In diesem Zusammenhang verweist das Aachener Gericht auf die besonderen Schwierigkeiten, denen kleine Pflegebetriebe ausgesetzt sind. "Vor allem für kleine und mittlere Pflegeeinrichtungen ist der Verwaltungsaufwand enorm", betont Rechtsanwalt Frank Dickmann von der Wirtschaftskanzlei DHPG in Bonn/Euskirchen, der in dem Prozess die Interessen der Pflegeeinrichtung vertreten hat. "Pflegeeinrichtungen mit wenigen Bewohnern müssen den gleichen Aufwand wie große Einrichtungen betreiben", erklärt der Experte. Doch der hohe Verwaltungsaufwand führe nicht automatisch zu einer Verbesserung der Qualität für die Bewohner. Für diese bleibt in kleinen Einrichtungen weniger Zeit, weil das Personal mehr Verwaltungsaufwand bewältigen muss. Die Transparenzkriterien verfehlen damit die Ziele des Gesetzgebers. "Entscheidend für die Qualität der Pflege ist nicht ein aufwendig erstelltes Konzept, sondern das tatsächliche Ergebnis", mahnt Dickmann (Sozialgericht Aachen, Az.: S 15 P 15/10 ER).
In diesem Zusammenhang verweist das Aachener Gericht auf die besonderen Schwierigkeiten, denen kleine Pflegebetriebe ausgesetzt sind. "Vor allem für kleine und mittlere Pflegeeinrichtungen ist der Verwaltungsaufwand enorm", betont Rechtsanwalt Frank Dickmann von der Wirtschaftskanzlei DHPG in Bonn/Euskirchen, der in dem Prozess die Interessen der Pflegeeinrichtung vertreten hat. "Pflegeeinrichtungen mit wenigen Bewohnern müssen den gleichen Aufwand wie große Einrichtungen betreiben", erklärt der Experte. Doch der hohe Verwaltungsaufwand führe nicht automatisch zu einer Verbesserung der Qualität für die Bewohner. Für diese bleibt in kleinen Einrichtungen weniger Zeit, weil das Personal mehr Verwaltungsaufwand bewältigen muss. Die Transparenzkriterien verfehlen damit die Ziele des Gesetzgebers. "Entscheidend für die Qualität der Pflege ist nicht ein aufwendig erstelltes Konzept, sondern das tatsächliche Ergebnis", mahnt Dickmann (Sozialgericht Aachen, Az.: S 15 P 15/10 ER).





