Recht: Auskunftsanspruch über medizinische Leistungen
Düsseldorf (mp).
Gesetzlich Krankenversicherte können von der für sie zuständigen kassenärztlichen Vereinigung (KV) Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Sozialdaten verlangen. Das hat nun das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem verhandelten Fall hatte ein gesetzlich Krankenversicherter die für ihn zuständige KV um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet habe. Die beklagte KV vertrat die Auffassung, dass der Kläger derartige Informationen nicht verlangen könne.
Die Richter des LSG ließen diese Argumentation nicht gelten. Das Gericht machte deutlich, dass nirgendwo erkennbar sei, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Auskunftsanspruch des Versicherten für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen.
Allerdings besteht der Auskunftsanspruch des Klägers laut Rechtsexperten der ARAG nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache (LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 5 KR 153/09).
In dem verhandelten Fall hatte ein gesetzlich Krankenversicherter die für ihn zuständige KV um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet habe. Die beklagte KV vertrat die Auffassung, dass der Kläger derartige Informationen nicht verlangen könne.
Die Richter des LSG ließen diese Argumentation nicht gelten. Das Gericht machte deutlich, dass nirgendwo erkennbar sei, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Auskunftsanspruch des Versicherten für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen.
Allerdings besteht der Auskunftsanspruch des Klägers laut Rechtsexperten der ARAG nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache (LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 5 KR 153/09).





