Recht: Unzureichende Hörgeräteversorgung endet
Kassel (mp).
Digitale Hörgeräte müssen künftig im vollen Umfang von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings die medizinische Notwendigkeit, die klar gegeben sein muss. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.
Damit sprach das oberste Sozialgericht einem fast ertaubten Mann die volle Kostenerstattung für ein hochwertiges, digitales Hörgerät zu. Er hatte geklagt, weil seine Krankenkasse nur den festgelegten Festbetrag in Höhe von 987 Euro zahlen wollte. Die noch ausstehenden 3 073 Euro wollte die Securvita BKK wegen der hohen Kosten nicht übernehmen, da gesetzliche Krankenkassen dem Wirtschaftlichkeitsgebot ebenfalls verpflichtet seien.
Digitale Hörgeräte sind analogen überlegen, aber meistens auch teurer. Doch für den Kläger stellte das Gerät die einzige Möglichkeit da, seine Behinderung nahezu auszugleichen. Mit einem analogen Gerät wäre dies nicht möglich. Und eben das dürfen nach Ansicht des 3. Senats des BSG die gesetzlichen Krankenkassen nicht verweigern und die Ablehnung mit den geltenden Festbeträgen begründen. Dem schwer hörbehinderten Mensch müsse ein Hörgerät ermöglicht werden, welches die "bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder" erlaubt. Allerdings müssten die Hörgeräte gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Aufgrund dieses Urteils haben nun rund 125 000 schwer hörbehinderte Menschen Anspruch auf hochwertige Hörgeräte. Sie konnten aufgrund der Festbeträge und der damit verbundenen Zahlungsverweigerung der Kassen nicht ausreichend versorgt werden.
Damit sprach das oberste Sozialgericht einem fast ertaubten Mann die volle Kostenerstattung für ein hochwertiges, digitales Hörgerät zu. Er hatte geklagt, weil seine Krankenkasse nur den festgelegten Festbetrag in Höhe von 987 Euro zahlen wollte. Die noch ausstehenden 3 073 Euro wollte die Securvita BKK wegen der hohen Kosten nicht übernehmen, da gesetzliche Krankenkassen dem Wirtschaftlichkeitsgebot ebenfalls verpflichtet seien.
Digitale Hörgeräte sind analogen überlegen, aber meistens auch teurer. Doch für den Kläger stellte das Gerät die einzige Möglichkeit da, seine Behinderung nahezu auszugleichen. Mit einem analogen Gerät wäre dies nicht möglich. Und eben das dürfen nach Ansicht des 3. Senats des BSG die gesetzlichen Krankenkassen nicht verweigern und die Ablehnung mit den geltenden Festbeträgen begründen. Dem schwer hörbehinderten Mensch müsse ein Hörgerät ermöglicht werden, welches die "bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder" erlaubt. Allerdings müssten die Hörgeräte gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Aufgrund dieses Urteils haben nun rund 125 000 schwer hörbehinderte Menschen Anspruch auf hochwertige Hörgeräte. Sie konnten aufgrund der Festbeträge und der damit verbundenen Zahlungsverweigerung der Kassen nicht ausreichend versorgt werden.





