Recht: Rollstuhlfahrrad muss Krankenkasse nicht bezahlen
Düsseldorf (mp).
Weder Anspruch auf ein Rollstuhlfahrrad (Speedy-Bike), noch auf einen Elektrorollstuhl haben erwachsene Rollstuhlfahrer in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Anschaffung müssen sie selbst bezahlen. Ihnen steht die Kostenübernahme durch die Krankenkasse nur zu, wenn sie sich mit einem gewöhnlichen Rollstuhl in einem Umkreis von 500 Metern um ihre Wohnung nicht mehr in einer zumutbarer Zeit selbstständig bewegen können. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hervor.
Behinderte Krankenversicherte können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Ausgleich ihrer Behinderung nach § 33 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V) nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken. Die Krankenversicherung gewähre nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum umfasse die Wohnung und die Erledigung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung wie Einkauf, Erledigung von Post - und Bankgeschäften sowie den Besuch von Apotheken und Ärzten. Allerdings hat das BSG nicht definiert, wie weit dieser Nahbereich reicht.
Aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse des jeweiligen Wohnumfeldes lässt sich nach Ansicht des LSG NRW nicht feststellen, welche Wegstrecken durchschnittlich zur Erledigung der genannten Alltagsgeschäfte zurückgelegt werden. Deshalb wurde laut den Richtern im Urteil in Anlehnung an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung eine Wegstrecke bis zu 500 Metern gewählt. Doch so lang das Bundessozialgericht die Frage nach der Mindestwegstrecke nicht geklärt hat, ist die Entscheidung des Landessozialgerichtes noch nicht rechtkräftig (LSG NRW, Az.: L 16 KR 45/09, www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/13_09_2010/index.php).
Behinderte Krankenversicherte können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Ausgleich ihrer Behinderung nach § 33 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V) nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken. Die Krankenversicherung gewähre nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum umfasse die Wohnung und die Erledigung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung wie Einkauf, Erledigung von Post - und Bankgeschäften sowie den Besuch von Apotheken und Ärzten. Allerdings hat das BSG nicht definiert, wie weit dieser Nahbereich reicht.
Aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse des jeweiligen Wohnumfeldes lässt sich nach Ansicht des LSG NRW nicht feststellen, welche Wegstrecken durchschnittlich zur Erledigung der genannten Alltagsgeschäfte zurückgelegt werden. Deshalb wurde laut den Richtern im Urteil in Anlehnung an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung eine Wegstrecke bis zu 500 Metern gewählt. Doch so lang das Bundessozialgericht die Frage nach der Mindestwegstrecke nicht geklärt hat, ist die Entscheidung des Landessozialgerichtes noch nicht rechtkräftig (LSG NRW, Az.: L 16 KR 45/09, www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/13_09_2010/index.php).





