BSG: Ambulante OP in Kliniken unterliegt gewissen Bedingungen
Kassel (mp).
Ansprüche auf Schadenersatz können vertragsärztlich tätige Ärzte unter bestimmten Umständen bei ambulanten Krankenhausbehandlungen geltend machen. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.
Schadenersatzansprüche entstehen demnach, wenn ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen in einer Weise durchführen lässt, die nicht durch die maßgeblichen Vorschriften gedeckt sind (§ 115b SGB V in Verbindung mit dem "Vertrag nach § 115b Abs 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus -", sog. AOP-Vertrag).
Geklagt hatten zwei Anästhesisten mit eigenen Operationszentren in der Nähe des Marienkrankenhaus Soest. In der Klinik wurden niedergelassene Chirurgen für ambulante Operationen angeworben. Das Krankenhaus stellte alle anderen Leistungen einschließlich Anästhesie. Das sahen die Kläger als unfairen Wettbewerb an und forderten Schadenersatz für entgangene Eingriffe. Ihnen gaben die Richter nun Recht (BSG, Az.: B 6 KA 11/10 R).
Schadenersatzansprüche entstehen demnach, wenn ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen in einer Weise durchführen lässt, die nicht durch die maßgeblichen Vorschriften gedeckt sind (§ 115b SGB V in Verbindung mit dem "Vertrag nach § 115b Abs 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus -", sog. AOP-Vertrag).
Geklagt hatten zwei Anästhesisten mit eigenen Operationszentren in der Nähe des Marienkrankenhaus Soest. In der Klinik wurden niedergelassene Chirurgen für ambulante Operationen angeworben. Das Krankenhaus stellte alle anderen Leistungen einschließlich Anästhesie. Das sahen die Kläger als unfairen Wettbewerb an und forderten Schadenersatz für entgangene Eingriffe. Ihnen gaben die Richter nun Recht (BSG, Az.: B 6 KA 11/10 R).





