Recht: Pflegeheim für Sturz nicht immer haftbar
Berlin (mp).
Nicht für jeden Sturz im Pflegeheim kann die Einrichtung haftbar gemacht werden. Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem ein 85-jähriger Patient mit Gebrechen, die das Gehen und Stehen beeinflussten, beim Wechsel der Inkontinenzeinlage gefallen war. Der Sturz verursachte Behandlungskosten von über 8 000 Euro, die die Krankenkasse des Mannes vom Pflegeheim zurückforderte mit der Begründung, die mit dem Wechseln der Inkontinenzeinlage befasste Pflegekraft hätte weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen treffen müssen.
Das Pflegeheim hielt dagegen, dass die Versorgung des Mannes entsprechend seinem eigenen Wunsch immer auf die gleiche Weise durchgeführt worden sei. Der Bewohner habe sich dazu an das Bett gestellt und mit beiden Händen am Nachttischchen abgestützt und auch mitgeholfen. So sei ohne jegliche Zwischenfälle längere Zeit verfahren worden.
Diese Ansicht teilten auch die Richter und wiesen die Klage der Kasse laut der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins ab. Die Pflicht eines Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner ist laut des Urteils auf die "üblichen Maßnahmen" begrenzt. Die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner sind dabei zu berücksichtigen. Im vorliegenden Einzelfall habe der Mann bis zum Unfallzeitpunkt beim Gehen oder Stehen nicht gestützt werden müssen. Daher hätte sich für das Personal des beklagten Pflegeheims keine Notwendigkeit zu weiteren Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Inkontinenzpflege ergeben. Die Beweisaufnahme ergab vielmehr, dass der Heimbewohner bis zu seinem Sturz nicht einmal beim Laufen Unterstützung durch das Pflegepersonal benötigte (LG Coburg, Az. 11 O 660/09).
Das Pflegeheim hielt dagegen, dass die Versorgung des Mannes entsprechend seinem eigenen Wunsch immer auf die gleiche Weise durchgeführt worden sei. Der Bewohner habe sich dazu an das Bett gestellt und mit beiden Händen am Nachttischchen abgestützt und auch mitgeholfen. So sei ohne jegliche Zwischenfälle längere Zeit verfahren worden.
Diese Ansicht teilten auch die Richter und wiesen die Klage der Kasse laut der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins ab. Die Pflicht eines Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner ist laut des Urteils auf die "üblichen Maßnahmen" begrenzt. Die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner sind dabei zu berücksichtigen. Im vorliegenden Einzelfall habe der Mann bis zum Unfallzeitpunkt beim Gehen oder Stehen nicht gestützt werden müssen. Daher hätte sich für das Personal des beklagten Pflegeheims keine Notwendigkeit zu weiteren Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Inkontinenzpflege ergeben. Die Beweisaufnahme ergab vielmehr, dass der Heimbewohner bis zu seinem Sturz nicht einmal beim Laufen Unterstützung durch das Pflegepersonal benötigte (LG Coburg, Az. 11 O 660/09).





