Recht: Kein Anspruch auf Treppenlift
Düsseldorf (mp).
Auf einen Rollstuhl angewiesene Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen elektrisch betriebenen Treppenlift. Das geht laut der ARAG aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hervor.
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau, die aufgrund von Multipler Sklerose auf einen Rollstuhl angewiesen ist, auf Finanzierung einer Treppensteighilfe geklagt, um die Kellertreppe sowie die zum Garten führende Treppe überwinden zu können. Das Gericht begründete seine Ablehnung damit, dass die Krankassen nicht für solche Hilfsmittel eintrittspflichtig sind, die ein dauerhaft Behinderter allein wegen seiner persönlichen Wohnsituation benötigt. Die gesetzlichen Krankenversicherungen seien lediglich dafür zuständig, die medizinische Rehabilitation sicherzustellen (BSG, Az.: B 3 KR 13/09 R).
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau, die aufgrund von Multipler Sklerose auf einen Rollstuhl angewiesen ist, auf Finanzierung einer Treppensteighilfe geklagt, um die Kellertreppe sowie die zum Garten führende Treppe überwinden zu können. Das Gericht begründete seine Ablehnung damit, dass die Krankassen nicht für solche Hilfsmittel eintrittspflichtig sind, die ein dauerhaft Behinderter allein wegen seiner persönlichen Wohnsituation benötigt. Die gesetzlichen Krankenversicherungen seien lediglich dafür zuständig, die medizinische Rehabilitation sicherzustellen (BSG, Az.: B 3 KR 13/09 R).





