BSG: Stalking-Opfer haben keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung
Kassel (mp).
Trotz massivem Psycho-Terror in Form von Drohnachrichten und Verfolgungen durch den Ex-Partner: Stalking-Opfer haben keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung. Um diese zu bekommen, muss weiterhin eine auf den Körper gerichtete Gewalttat verübt worden sein. Das urteilte jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Geklagt hatte eine 60-jährige Frau, die über Jahre von ihrem früheren Partner bedroht und verfolgt wurde. Neben unzähligen Nachrichten in ihrem Briefkasten, Verfolgungen und sogar die Bestellung eines Leichenwagens auf ihren Namen, bedrohte der Ex auch die Mutter und die Kinder des Opfers. Dadurch wurde die Frau schwer traumatisiert und schließlich erwerbsunfähig. Heute ist sie mit einem Grad von 50 Prozent schwerbehindert.
Einen Antrag auf Opferentschädigung lehnte das Land Bremen ab, denn das Gesetz verlangt dafür einen "tätlichen Angriff". Dieser liegt jedoch nicht bei rein psychischen Attacken vor, so die Richter des BSG (BSG, Az.: B 9 VG 2/10 R).
Geklagt hatte eine 60-jährige Frau, die über Jahre von ihrem früheren Partner bedroht und verfolgt wurde. Neben unzähligen Nachrichten in ihrem Briefkasten, Verfolgungen und sogar die Bestellung eines Leichenwagens auf ihren Namen, bedrohte der Ex auch die Mutter und die Kinder des Opfers. Dadurch wurde die Frau schwer traumatisiert und schließlich erwerbsunfähig. Heute ist sie mit einem Grad von 50 Prozent schwerbehindert.
Einen Antrag auf Opferentschädigung lehnte das Land Bremen ab, denn das Gesetz verlangt dafür einen "tätlichen Angriff". Dieser liegt jedoch nicht bei rein psychischen Attacken vor, so die Richter des BSG (BSG, Az.: B 9 VG 2/10 R).





